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7 Bytes hinzugefügt ,  12:10, 16. Mai 2018
In der Regel muss kein Datenschutzbeauftragter benannt werden.<br><br>
Ein Datenschutzbeauftragter muss nur benannt werden, wenn Sie mehr als 9 tätige Personen beschäftigt haben, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind oder Datenverarbeitung vorgenommen wird, die einer sogenannten Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA)bedarf. Letzeres ist beispielsweise bei automatisierten Bonitätsprüfung oder Profiling der Fall und dürfte i.d.R. nicht auf Sie zutreffen ; Zudem würde Ihr Datenverarbeitungsfall dann der bisher im deutschen Datenschutzrecht schon bekannte Vorabkontrolle unterliegen, d.h. Sie wären auch beim aktuell gültigen datenschutzrecht Datenschutzrecht mit einem Sonderfall in Kontakt gekommen.
== AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) ==
1.619

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