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273 Bytes hinzugefügt ,  18:10, 25. Apr. 2018
Zur neuen Dokumentationspflichten nach der DSGVO gehört für Verantwortliche die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (gem. Artikel 30 Abs. 1 DSGVO). Das Verzeichnis ist die wesentliche Grundlage für eine strukturierte Datenschutzdokumentation und hilft dem Verantwortlichen dabei, gemäß Art. 5 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzuweisen, dass die Vorgaben aus der DSGVO eingehalten werden (Rechenschaftspflicht).<br>
Für Onlinehändler gilt generell, dass ein Verarbeitungsverzeichnis erstellt werden muss, da regelmäßig (durch die Besucher und Bestellungen in Ihrem Onlineshop) personenbezogene Daten verarbeitet werden.Dieses Verarbeitungsverzeichnis kann von Aufsichtsbehörden angefordert werden und muss in diesem konkreten Fall dann ausgehändigt werden. Muster für ein Verarbeitungsverzeichnis finden Sie hier: [https://www.activemind.de/datenschutz/dokumente/verfahrensverzeichnis/]
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